1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma BKG Bauwerkstatt GmbH, im Folgenden kurzen Auftragnehmer genannt, in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahmen der Ware oder Bestellung der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftragsgebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 


1.2  Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Abweichende Einkaufs- Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. 


1.3  Die Leistung erfolgt laut Vertrag. Erfüllungsort der Leistung ist die Objektadresse. 

1.4  Es wird von einer Normalarbeitszeit von 7 Uhr - 17 Uhr werktags ausgegangen, für Arbeiten, die in der Zeit von 17 Uhr bis 20 Uhr werktags erfolgen, wird dem Auftraggeber ein Zuschlag in Höhe von 50% für solche, die von 20 Uhr bis 7 Uhr werktags und solche, die wochenends erfolgen, von 100% berechnet. 

1.5  Der Strombezug + Wasserbezug ist vom künftigen Anlagennutzer anzumelden; Strom und Wasser sowie Sanitäranlagen dürfen vom Auftragnehmer im für die Leistungserfüllung notwendigen Ausmaß auf Kosten des Auftraggebers (Verbrauch und Zählerkosten) entnommen bzw. benützt werden. Arbeitsplätze, ein versperr barer Lagerraum Im Bereich der Baustelle, wie auch Zufahrtswege sind vom Auftragsgeber zur Verfügung zu stellen. 

1.6  Die Anwendung der ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der jeweils geltenden Fassung gilt als vereinbart. 

2. Angebote

2.1 Alle Angebote des Auftragsnehmers und der darin enthaltenen Preise sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme von Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird. Insbesondere sind Kostenvoranschläge vom Auftragsnehmer kein Angebot sondern reine Einladungen zu Angebot. 

 

2.2  Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann für den Auftragsnehmer verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt bzw. firmenmäßig gezeichnet sind. Telefonische Aufträge sind für den Auftragsnehmer nur im Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Dasselbe gilt auch für Änderungen und Sonderbestimmungen. 

 

2.3  Die Mitarbeiter und Außenstellen des Auftragsnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. 

3. Preise

3.1 Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragsnehmer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise bis zum Ablauf von 1 Monat gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

3.2  Die Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Festpreise bestätigt wurden, ansonst ist der Auftragnehmer berechtigt, die zum Liefertag geltenden Preise zu berechnen. 

4. Bezahlung

4.1 30% der Gesamtauftragssumme sind bei Auftragserteilung vor Arbeitsbeginn als Anzahlung zu begleichen.      
    

4.2. Zahlungs- und Skontofristen gelten ab Rechnungsdatum, der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu leisten. Sofern schriftlich kein Skonto gesondert vereinbart wurde, wird keines gewährt. Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Für einen ev. Haftrücklass gilt ebendieses sinngemäß. Die Hingebe von Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Diskontwechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart ist. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen bzw. Vertragserfüllung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen verrechnet, welche jeweils 9,23% über dem, dem Auftragnehmer verrechneten Bankkreditzinssatz liegen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Auftraggeber auch nur mit einer Rate in Verzug gerät, so ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, übergebene Akzepte fällig zu stellen und allfällige Bankgarantien in Anspruch zu nehmen. Weiters werden bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauskassa durchgeführt. Eine Aufrechnung von Geldforderungen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungs- und Garantieansprüchen usw. ist ausgeschlossen. Zahlungen auf die ausgestellten Rechnungen werden unter Vorbehalt angenommen. Eine Gegenrechnung von Forderungen ist ausgeschlossen. 



4.3  Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, etwa wenn vom Auftraggeber Anzahlungen oder Teilrechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden oder dieser Zahlungen eingestellt oder an den Auftragsnehmer übergebene Schecks nicht eingelöst werden ist der Auftragnehmer berechtig, sämtliche erbrachte Leistungen sofort abzurechnen und sofort fällig zu stellen, und ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt bis zur vollständiger Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen sämtliche Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt bis zur vollständigen Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen sämtliche Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, bzw. auch berechtigt, vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Sollte die Kreditschutzversicherung des Auftragnehmers die Bonität des Auftraggebers nicht für in Ordnung befinden und eine Versicherung ablehnen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber geeignete Garantien zu verlangen oder sonst vom Vertrag zurückzutreten. 

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1 Alle Lieferfristen gelten vorbehaltlich sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Auftragnehmer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat. Teillieferungen sind möglich. 

 

5.2  Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftragsnehmer nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden. 

5.3 Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er sein angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist, gesetzt hat. 

Bei Verzug des Auftragnehmers ist kein Pönaleabzug gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seinem Verwendungszweck benutzt werden kann. Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und Leistung gestellt werden. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 

 

5.4 Die mit Auftragsbestätigung zugesicherten Liefertermine und Lieferfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben. 



5.5 Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 6 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin 

6. Gewährleistungen

6.1 Alle Gewährleistungen gelten nur im Rahmen der ÖNORM. Der Mängelanspruch ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber es verabsäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren.

6.2  Bei behebbaren Mängeln steht nur dem Auftragnehmer das Wahlrecht zu, einen Mangel zu beheben oder beheben lassen, oder angemessene Preisminderung zu gewähren. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung, insbesondere im Zuge technischer Weiterentwicklung, berechtigen nicht zur Reklamation. Bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht, die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie Ware in angemessener Frist auszutauschen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Auftragnehmers. 

 

6.3  Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die gelieferte Ware bestimmungs- und ordnungsgemäß verwendet wurde. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Beschädigung von Bauteilen durch andere, am Bau beteiligten Handwerker. Diese gehen zu Lasten des Bauherrn. Nicht fachgerecht ausgeführte Vorarbeiten von Fremdfirmen oder weiterführenden Arbeiten, schließen jeden Gewährleistungsanspruch dem Auftragnehmer gegenüber aus. 

 

6.4  Maßnahmen zu Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung wird nicht auf den Einwand verzichtet, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Dies gilt auch für Falschlieferung. 

7. Mitwirkungspflicht des AG 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern es nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers durch eine gesonderte Vereinbarung umfasst ist, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere:  

 

a) Einen ausreichenden Lagerplatz zur Lagerung von Material und Bauteilen zur Verfügung zu stellen. 

b) Eine trockene Baustelle (kein Wassereintritt etc.) zur Verfügung zu stellen. 

c) Zu gewährleisten, dass vor dem vereinbarten Baubeginn alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. 

d) Eine ausreichende technische Klarstellung aller Ausschreibungen, Bestellungen, Aufträge etc. rechtzeitig und umfassend zu gewährleisten. 

e) Sich über die einschlägigen technischen Richtlinien, Normen, Prüfzertifikate, Verarbeitungsrichtlinien, etc. ausreichend und aktuell zu informieren. Bei gesonderter Anfrage des Auftraggebers können diese vom Auftragnehmer gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. 

f) Der AG hat die für das Projekt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen. 

g) Der Auftraggeber (AG) hat die zu dämmenden Bauten und Bauteile so zu übergeben, dass die beauftragten Leistungen funktionsgerecht ohne Behinderung und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. 

h) Die Ausbauplanung und Gewerkekoordinierung muss fertig gestellt und freigegeben sein. 

i) Bauseits beigestellte Einbauteile müssen zum System passen und bei Arbeitsbeginn an der Leistungsstelle vorhanden sein. 

 

8. Mehrkosten für den Auftragnehmer 

Mehrkosten jeder Art, die dem Auftragnehmer infolge von Verzögerungen entstehen und in der Sphäre des Auftraggebers liegen, wie insbesondere nicht rechtzeitig fertig gestellte Vorarbeiten, Nichtbefahrbarkeit der Zufahrtswege, Fehlen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen, vom Auftraggeber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte technische Klarstellungen hat der Auftraggeber zu tragen und gegen Rechnung dem Auftragnehmer zu erstatten. Die entstandenen Mehrkosten werden dem Auftraggeber gesondert oder im Zusammenhang mit einer Teil- oder Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Sich daraus ergebende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. 

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung, bei Wechsel und Scheck bis zu deren Einlösung, besteht ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Auftragsnehmers. Das gilt auch für eine Weiterverarbeitung der Ware. Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware, zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist dem Auftragsnehmer unverzüglich bekannt zu geben. 

9.2  Die durch eine eventuelle Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des Auftraggebers gegen den Käufer, tritt der Auftraggeber hiermit dem Auftragnehmer zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung des Auftragsnehmers ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Käufern oder Erwerben von Eigentumsvorbehalt der Ware wird an den Auftragnehmer ausdrücklich übertragen. Diese Abtretung ist vom Auftraggeber in seinen Buchungsunterlagen oder sonst wie äußerlich zu kennzeichnen. 



9.3  Die Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder Vorverfahrens, heben das Recht zur Weiteräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware auf. Bei Scheck- oder Wechselbodest erlischt dieses Recht ebenfalls. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber eingebaut so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder vom Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von sonstigen Forderungen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Ansonsten räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt das Recht auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Rang von den sonstigen Forderungen ein, dies nur, soweit eine Rücknahme der Vorbehaltsware gemäß Punkt 1 nicht möglich ist. 



9.4  Bei Tilgung aller Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware sowie an den abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über. 

Im Fall des qualifizierten Zahlungsverzuges des Auftragsgebers (trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist) ist der Auftragnehmer berechtigt auch bereits montierte Ware oder bereits errichtete Gewerke zu demontieren und abzutransportieren. 

10. Datenschutz 

10.1 Wir haben unsere Mitarbeiter verpflichtet, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG einzuhalten (Verschwiegenheit). 

10.2 Sie nehmen zur Kenntnis, dass alle Sie betreffenden personenbezogenen Daten, von uns als Verantwortlicher im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhoben, (automationsunterstützt) verarbeitet, übermittelt und gespeichert werden. Zweck der Datenverarbeitung und Übermittlung ist die Abwicklung der Aufträge. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus etwa für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Abwehr von Ansprüchen aufbewahrt. Wir, als verantwortliche Stelle, gewähren Ihnen, sofern Sie Betroffener sind, insbesondere ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung oder Widerspruch betreffend die Verwendung der personenbezogenen Daten.

10.3  Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Vertragserfüllung Foto- und/oder Videoaufnahmen des zu errichtenden Projektes, der Baustelle, der Arbeiten des Auftragnehmers sowie von den Personen und Mitarbeitern des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zu folgenden Zwecken verwendet werden dürfen: 

·         Dokumentation des Baufortschritts, 

·         Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite und Social-Media-Kanälen des Auftraggebers, 

·         Nutzung in Werbe- und Präsentationsmaterialien, 

·         Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 

·         Referenz- und Angebotszwecke gegenüber Dritten. 

10.4 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht exklusive Nutzungsrecht an den erstellten Aufnahmen ein, die das zu errichtende Projekt und/oder die Personen und Mitarbeiter des Auftragnehmers abbilden, für die oben genannten Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen der vereinbarten Nutzung, insbesondere gegenüber Bauherren, Investoren oder Partnerunternehmen. 

10.5  Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Bildaufnahmen des zu errichtenden Projekts sowie von den beteiligten Personen und Mitarbeitern des Auftragnehmers erstellt werden, um diese im Rahmen des Projekts für die oben genannten Zwecke zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erforderlichen Zustimmungen seiner Mitarbeiter und ggf. Dritter für die Anfertigung und Nutzung der Aufnahmen gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben zu holen. 

10.6 Diese Einwilligung umfasst keine Aufnahmen, die vertrauliche oder sicherheitsrelevante Informationen der Baustelle oder personenbezogene Daten von Mitarbeitern enthalten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

10.7  Der Auftraggeber kann seine Einwilligung zur Veröffentlichung von Aufnahmen seiner Person, seiner Mitarbeiter oder des zu errichtenden Projekts jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, die betroffenen Aufnahmen aus seinen digitalen Medien zu entfernen, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist. 

10.8  Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung, Zahlung und die sonstigen Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers! Als Gerichtsstand gilt dasjenige Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel der Firmensitz des Auftragnehmers liegt. 

12. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall heute schon, eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung möglich nahekommt, wobei ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist.

 

Stand 16.03.2025